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Viertagewoche

Im Wettbewerb um die besten Arbeitskräfte werden immer häufiger neue Arbeitsmodelle diskutiert. Dazu gehören unter anderem auch die Teilzeitarbeit oder Viertagewoche. Tatsächlich scheint die Reduktion der Arbeitszeit ein immer grösseres Bedürfnis zu werden. Dies wirft verschiedene Fragen auf, insbesondere in Hinblick auf die Einhaltung des Arbeitsrechts.

In der Schweiz ist Teilzeitarbeit eine weit verbreitete Arbeitsform. Statistiken zufolge arbeiten fast 30 Prozent der Schweizer Arbeitnehmenden in Teilzeit. Häufig handelt es sich dabei um Frauen.

Die Viertagewoche ist ein weiteres neues Arbeitsmodell. Einige Unternehmen haben die Viertagewoche testweise eingeführt. Dabei gibt es unterschiedliche Möglichkeiten. In einigen Unternehmen ist die übliche Wochenarbeitszeit an vier Tagen zu leisten: Die Arbeitstage der Mitarbeitenden werden länger. Andere Unternehmen haben beschlossen, die Wochenarbeitszeit bei gleichbleibenden Lohn zu reduzieren. Es steht den Unternehmen frei, die Viertagewoche im Rahmen der eigenen betriebswirtschaftlichen Möglichkeiten einzuführen. Betriebe haben dabei die Vorgaben des Arbeitsrechts zu berücksichtigen.

Sie müssen sicherstellen, dass die Gesetze zur Regelung von Überstunden und freien Tagen eingehalten werden. Beispielsweise beträgt gemäss Art. 20.2 GAV die gesetzliche Arbeitszeit in der Schweizer Elektrizitätsbranche 40 Stunden pro Woche. Wenn ein Unternehmen beschliesst, zu einer Viertagewoche überzugehen, muss es sicherstellen, dass die Wochenarbeitszeit von 40 Stunden eingehalten wird. Es darf 10 Stunden pro Tag gearbeitet werden. Wenn ein Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin mehr als 40 Stunden pro Woche arbeitet, muss das Unternehmen die Überstunden nach Art. 21 GAV bezahlen oder zusätzliche freie Tage gewähren.

Darüber hinaus verlangen die Arbeitsgesetze, dass den Beschäftigten angemessene Ruhezeiten gewährt werden. Wenn ein Unternehmen beschliesst, zu einer Viertagewoche überzugehen, muss es sicherstellen, dass die Angestellten über die elf aufeinanderfolgenden Ruhestunden verfügen, die gemäss Art. 15a Abs. 1 ArG und Art. 19 ArGV1 zur Erhaltung ihrer Gesundheit und ihres Wohlbefindens erforderlich sind.